Präambel
Die Jungsozialistinnen und Jungsozialisten (Jusos) sind Teil der internationalen sozialistischen Bewegung. Sie verpflichten sich den Zielen des Demokratischen Sozialismus und arbeiten für eine neue Gesellschaftsordnung, welche Selbstbestimmung des Menschen ermöglicht. Dieser Kampf verbindet die Jusos mit den weltweiten Emanzipationsbestrebungen gegen Unterdrü-ckung, für Freiheit und Sozialismus.
§ 1 Name des Verbandes
Der Verband führt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozi-alisten in der SPD, Kreisverband Karlsruhe-Land“, kurz „Jusos Karlsruhe-Land“.
§ 2 Gliederung
Die Jusos Karlsruhe-Land bestehen aus verschiedenen Arbeitsgemeinschaften, die selbständig und unabhängig arbeiten. Der Kreisverband unterstützt und koordiniert diese Arbeit.
§ 3 Organe des Verbandes
• Arbeitsgemeinschaften
• Mitgliederversammlung
• Jahreshauptversammlung
• Kreisvorstand
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied der SPD Karlsruhe-Land ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres automa-tisch Mitglied der Jusos.
(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sind gleichzeitig als Mitglieder des Kreisverbandes zu führen.
(3) Interessentinnen und Interessenten können durch Eintragung in die Namensliste die Mit-gliedschaft erhalten, sofern diese Personen sich zu den Grundsätzen des Demokratischen Sozialismus bekennen.
(4) Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn
• die Mitgliedschaft bei Jugendorganisationen anderer Parteien besteht, außer bei Mit-gliedern gleichgesinnter internationaler Parteien,
• die Mitgliedschaft gegen die Organisationsstatuten der SPD (§ 5) besteht,
• ein Ausschlussverfahren positiv entschieden wurde.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem 35. Lebensjahr, durch Austritt oder Ausschluss. Bei Mit-gliedern nach Absatz 3 endet die Mitgliedschaft bei unentschuldigter Abwesenheit von mehr als 6 Monaten. Es ist jedoch möglich die Mitgliedschaft nach Absprache fortzuführen.
(6) Der Austritt ist schriftlich beim Kreisvorstand abzugeben.
(7) Der Ausschluss erfolgt
• wenn ein Mitglied grob gegen die Grundsätze der Jusos durch öffentliche Äußerungen oder Handlungen verstößt. Die Entscheidung trifft eine Mitgliederversammlung mit min. 2/3-Mehrheit. Gegen diesen Bescheid kann einmalig Widerspruch eingelegt wer-den. Dieser wird auf der nächsten Kreismitgliederversammlung entschieden. Zu diesen Mitgliederversammlungen muss der/die Betreffende eingeladen sein und das Aus-schlussverfahren muss auf der Tagesordnung angeführt werden. Schriftliche Äußerun-gen des/der Betreffenden müssen in die Diskussion einfließen,
• bei Eintreten von Absatz 4.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 1 Woche vorher vom Kreisvorstand eingela-den werden.
(3) Mitgliederversammlungen müssen mindestens 3 mal im Jahr stattfinden.
(4) Auf Antrag zweier Arbeitsgemeinschaften ist eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.
(5) Alle Jusos und geladenen Gäste haben Rederecht.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Rede- und Organisationsleitung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich außer sie beschließt Gegenteiliges.
(8) Über Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll angefertigt. Schriftliche persönliche Erklärungen müssen im Protokoll angeführt werden.
§ 6 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium im Kreisver-band.
(2) Die Jahreshauptversammlung findet 1 mal im Jahr statt, frühestens 10, spätestens 14 Mo-nate nach der letzten Jahreshauptversammlung.
(3) Zur Jahreshauptversammlung muss drei Wochen vorher eingeladen werden, wobei ne-ben der vorläufigen Tagesordnung alle beim Kreisvorstand eingegangenen Anträge bei-liegen müssen.
(4) Antragsberechtigt ist jeder/jede Juso des Kreisverbandes.
(5) Auf der Jahreshauptversammlung wird ein umfassender Rechenschaftsbericht des Kreis-vorstandes diskutiert.
(6) Auf der Jahreshauptversammlung wird ein Arbeitsprogramm beschlossen.
(7) Auf der Jahreshauptversammlung wird ein neuer Kreisvorstand in geheimer Wahl ge-wählt, der die Anforderung von § 7 Abs. 1 der Satzung erfüllt. Es gilt die Wahlordnung des SPD-Statuts (§ 8 Abs. 1).
(8) Auf ihr werden die Delegierten und Ersatzdelegierten der Landesdelegiertenkonferenz, sowie eine/ein Delegierte/Delegierter und seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter für den Landesausschuss nach der in der Landessatzung festgelegten Quotierung gewählt.
(9) Vor der Jahreshauptversammlung wird durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer die Finanzlage geprüft. Auch diese Personen müssen gewählt werden und dürfen nicht zum Kreisvorstand gehören.
(10) Auf Antrag entlastet die Jahreshauptversammlung den Kreisvorstand.
(11) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(12) Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus maximal 5 Personen, davon dürfen nur 3 Personen des sel-ben Geschlechts sein. In außerordentlichen Fällen kann die Mitgliederversammlung diese Geschlechterquote für jeweils ein Jahr mit einfacher Mehrheit aussetzen.
(2) Der Kreisvorstand ist ein Kollektivvorstand. Ausnahme ist die Kassiererin bzw. der Kassierer, sie erfolgt in Einzelwahl. Der Kreisvorstand kann Mitglieder mit beratender Stimme hinzu-ziehen.
(3) Der Kreisvorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher / eine Sprecherin, der die Arbeit des Vorstandes koordiniert.
(4) Wird dem Kreisvorstand das Misstrauen auf einer Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss ausgesprochen, so muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitglie-derversammlung stattfinden, auf der die Neuwahl durchgeführt wird. Hierzu wird vom al-ten Vorstand mindestens 2 Wochen vorher eingeladen.
(5) Bei Sitzungen des Kreisvorstandes sind die Sprecher und Sprecherinnen der einzelnen Ar-beitsgemeinschaften einzuladen.
(6) Der Kreisvorstand arbeitet verbandsöffentlich.
§ 8 Projektbezogene Arbeitskreise
(1) Der Kreisverband kann projektbezogene Arbeitskreise einrichten. Diese arbeiten dem Kreis-vorstand zu.
§ 9 Satzung
(1) Die Satzung tritt am 16.11.2007 in Kraft.
(2) Änderungen an der Satzung können mit 2/3-Mehrheit auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, insofern die Änderung allen Mitgliedern durch die Einladung mitge-teilt wurde.
(3) Der oder die SprecherIn ist verpflichtet, die Satzung allen Mitgliedern zugänglich zu ma-chen.

Arbeitsprogramm 2009/2010